Zum Rauchverbot: „Das Rauchen macht dumm; es macht unfähig zum Denken und Dichten. (...) Die Raucher verpesten die Luft weit und breit und ersticken jeden honetten Menschen, der nicht zu seiner Verteidigung zu rauchen vermag. Wer ist denn im Stande, in das Zimmer eines Rauchers zu treten, ohne Übelkeit zu empfinden?“
(Johann Wolfgang von Goethe, Brief an Karl Ludwig von Knebel)
Seit langem schon beschäftigt ein Rauchverbot unsere Gesellschaft und auch die Gerichte. Zum 01.05.2013 wurde in Nordrhein-Westfalen das Nichtraucherschutzgesetz verschärft. Derzeit wird in der Öffentlichkeit heftig über Raucher bzw. Rauchverbote in Mietwohnungen diskutiert. Auslöser für diese Diskussion ist die Berichterstattung über ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf, welches im Juni 2014 entschieden hatte, dass der 75-jährige Mieter, der seit 40 Jahren in der Wohnung lebt und starker Raucher ist, die Wohnung nunmehr bis zum Jahresende geräumt haben müsse. Die Vermieterin hatte dem Mieter gekündigt, da er wegen mangelndem Lüften und nicht geleerter Aschenbecher seine Nachbarn mit Zigarettenrauch massiv belästigt haben soll. Das Landgericht Düsseldorf hatte, so die Berichterstattung, der Vermieterin letztlich Recht gegeben.
Im Wohnraummietrecht ist die Vereinbarung eines generellen Rauchverbot wohl nur sehr schwer möglich, wenn nicht sogar ganz ausgeschlossen. Denn darüber würde, so die Argumentation der Juristen, der Mieter in seinem Recht, seine Lebensführung in der von ihm angemieteten Wohnung selbstbestimmt zu gestalten, zu sehr eingeschränkt. Bei Wohnraummietverhältnissen handelt es sich in der Regel um längerfristige Mietverhältnisse, während Charterboote und Segelyachten eher für einen kürzeren Zeitraum (Stunden-, Tage- oder Wochenweise) angemietet werden. Viele Charterboot-Anbieter haben ein generelles Rauchverbot in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen, auch, um eine übermäßige Abnutzung bei solch kurzfristigen Anmietungen zu vermeiden. Ob dieses Rauchverbot auf Charterbooten generell so stehen bleiben kann, erscheint uns mit Blick auf oben aufgezeigte Tendenzen im Wohnraummietrecht doch diskussionswürdig und dürfte sicherlich irgendwann einmal auch durch die Rechtsprechung zu klären sein.
So dürfte schon danach zu unterscheiden sein, in welche Kategorie ein solcher Chartervertrag einzuordnen ist: Handelt es sich um einen Reisevertrag oder womöglich um einen Mietvertrag? Denn das Chartern von Booten, sei es mit oder sei es ohne Skipper, kann entweder eine touristische Leistung darstellen oder aber als Schwerpunkt die reine Überlassung des Bootes beinhalten.
Dieses Gebiet ist anscheinend noch ein „Stiefkind“ in der Juristerei. Für Kreuzfahrtreisen ist allerdings nach den uns vorliegenden Informationen bereits entschieden worden, dass ein Rauchverbot in den Kabinen oder generell an Deck einen Reisemangel darstellen kann. Manchmal wurde wohl sogar auch ein Rücktrittsrecht vom Reisevertrag aufgrund eines solchen Rauchverbotes begründet.
Wie sich die Rauchverbote in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Charterboot-Anbietern entwickeln werden, bleibt abzuwarten. Bei aktuellen Änderungen bzw. Entscheidungen werden wir Sie an dieser Stelle gerne informieren.