Möchten Sie eine Yacht erwerben und denken Sie über eine Finanzierung nach, wird sich Ihnen schnell die Frage nach der Finanzierungsform stellen. Dabei werden insbesondere drei Finanzierungsarten unterschieden.
- Der Darlehensvertrag
Wenn man sich mit den Finanzierungsformen der Bootsfinanzierung beschäftigt, springt einem als erstes der klassische Darlehensvertrag ins Auge. Die klassische Yachtfinanzierung erfolgt über den Abschluss eines Darlehensvertrages (vgl. auch unseren Artikel: Was ist überhaupt ein Darlehen?). Dabei werden die Anschaffungskosten (also der Kaufpreis der Yacht) finanziert. In der Regel zahlt dabei das kreditgebende Finanzierungsinstitut den Kaufpreis auf Anweisung des Kunden hin unmittelbar an den Händler/Verkäufer. Der Kunde, der Darlehensnehmer, wiederum zahlt den Kaufpreis zzgl. der vertraglich vereinbarten Zinsen und evtl. weiterer vereinbarter Beträge (wie zum Beispiel die für eine Restschuldversicherung z.B.) in monatlichen Raten an den Darlehensgeber. Diese raten können gleich hoch sein, es kann jedoch auch eine erhöhte Schlussrate vereinbart werden (vgl. dazu auch unseren Artikel: Was passiert mit der Blockrate bei einer Bootsfinanzierung?). Wird der Darlehensvertrag ordnungsgemäß bedient, zahlt der Darlehensnehmer also alle vereinbarten Raten pünktlich an den Darlehensgeber, erhält der Darlehensnehmer mit Zahlung der letzten Rate das Eigentum an der Yacht.
- Das Leasing
Anstatt eines Darlehens kann jedoch im Einzelfall auch das Leasing eine interessante Finanzierungsart darstellen. Beim Leasing erwirbt der Leasinggeber das Eigentum an der Yacht, Sie als Leasingnehmer erhalten wiederum die Nutzungsmöglichkeit, ähnlich wie bei der Miete/Pacht. Im Gegenzug müssen Sie an den Leasinggeber monatliche Leasingraten zahlen, über die die Nutzung des Leasingobjektes abgegolten wird.
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Anders als bei einem Miet- oder Pachtvertrag haben Sie jedoch keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Leasinggeber; vielmehr hat dieser Ihnen die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag in der Regel abgetreten. Daher müssen Sie die Gewährleistungsrechte wie beispielsweise Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt unmittelbar gegenüber dem Händler/Verkäufer geltend machen.
Bei Beendigung des Leasingvertragsverhältnisses müssen Sie die Yacht (das Leasingobjekt) wieder herausgeben. Einen vertraglichen Anspruch auf Erwerb des Eigentums an dem Schiff haben Sie nicht, da ein solches Erwerbsrecht, schon im Leasingvertrag vereinbart, steuerschädlich wäre.
- Der Mietkauf
Der Mietkauf ist eine weitere Variante der Finanzierungsformen. Ähnlich wie beim Leasing kann der Mietkäufer das Objekt (also die Yacht) nutzen; im Gegenzug sind monatliche Mietkaufraten zu zahlen. Anders als beim Leasing jedoch wird bei einem Mietkaufvertrag das Objekt dem Mietkäufer sofort bei Abschluss des Mietkaufvertrages wirtschaftlich zugerechnet. Daher muss das Mietkaufobjekt auch im Anlagevermögen des Mietkäufers aktiviert werden. Das juristische Eigentum wiederum geht in der Regel nach der Zahlung der letzten Rate auf den Mietkäufer über, eine ordnungsgemäße Bedienung des Mietkaufvertrages vorausgesetzt.
Wir sind gerne dabei behilflich, für Sie die passende Finanzierungsform zu finden. Sprechen Sie uns an!